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Satzung des Bürgerverein Oberreut e.V.
Stand 14. März 1997
§
1 Name
und Zweck
des Vereins
1.1 Der Verein wurde am 10. April 1965 gegründet. Er führt den Namen Bürgerverein Oberreut e.V. 1.2 Der Bürgerverein hat seinen Sitz in Karlsruhe - Oberreut. 1.3 Der Bürgerverein Oberreut ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe unter der Nummer 768 eingetragen. 1.4 Der Bürgerverein Oberreut ist zwanglos der Arbeitsgemeinschaft Karlsruher Bürgervereine angeschlossen. 1.5 Oberster Grundsatz des Vereins ist es, die parteipolitische und konfessionelle Neutralität und Unabhängigkeit zu wahren. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 1.6 Die Mitglieder des Vorstandes dürfen im Rahmen ihrer Aufgaben keine unverhältnismäßigen Vergütungen erhalten und solche aus ihren Tätigkeiten für den Verein nicht ableiten.
§ 2 Aufgaben des
Vereins
Der Bürgerverein Oberreut verfolgt im wesentlichen folgende Ziele und Aufgaben : 2.1 Wahrung und Förderung der Allgemeininteressen des Stadtteiles Oberreut. 2.2 Interessenvertretung der Oberreuter Bevölkerung gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Parteien und anderen öffentlichen Dienststellen. 2.3 Förderung und Pflege des Gemeinschaftslebens ; insbesondere des Wohnumfeldes, der Kultur und der Bildung. § 3
Förderungswürdigkeit
des Vereins Art der Spendenvergabe / Gewährung von Unterstützung Gemäß der Richtlinien der als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke im Sinne des § 10 b, Abs. 1 EStG ( § 9, Nr. 3 KStG ) wird der Bürgerverein Oberreut e.V. seine Spenden ausschließlich für die nachstehend gemeinnützigen Zwecke verwenden : 3.1 Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen ; Volks- und Berufsbildung 3.2
Jugendpflege und Jugendfürsorge 3.3
Förderung des Sports 3.4
Altenpflege und Altenbetreuung 3.5
Förderung des Tierschutzes 3.6 Behindertenfürsorge 3.7
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege 3.8
Förderung von Kulturwerten, der Kunst der Heimatpflege und Heimatkunde 3.9 Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (Die vorstehende Reihenfolge stellt keine Wertigkeit dar.) Voraussetzung für die Erfüllung der Positionen 1 - 9 gemäß der Anlage 7 zum Abschnitt 3, Abs.1 des EStG ist stets, dass der Empfänger der Zuwendungen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. 4.2 Aufnahmegesuche haben schriftlich zu erfolgen. 4.3 Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrags. 4.4 Das Mitglied soll die Ziele des Vereins billigen und sie fördern. 4.5 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 4.6 Als Ausweis erhält das Mitglied ein Mitgliedsbuch mit Satzung ausgehändigt.
4.7 Firmen und Vereine können als kooperative Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. 4.8 Der Vorstand kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernennen. § 5 Beiträge 5.1 Der Mitglieder-Jahresbeitrag für Einzelpersonen und für Ehepaare wird gem. §16 der Satzung festgelegt. 5.2
Der
Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld; er ist durch Bankeinzug oder Überweisung
zu erbringen. 5.3
Wer
länger als 12 Monate mit der Beitragszahlung im Verzug ist, gilt als aus dem
Verein ausgeschlossen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 6.1 Durch den Tod eines Mitgliedes. 6.2 Durch freiwilligen Austritt eines Mitgliedes. Dieser muss schriftlich, mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, dem Vorstand angezeigt werden.. 6.3 Durch Wegzug eines Mitgliedes von Oberreut. In diesem Fall ist eine sofortige Beendigung der Mitgliedschaft zulässig; bereits bezahlte Beiträge verbleiben in jedem Falle beim Verein. 6.4 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. Verstoß gegen die Satzung und Beschlüsse des Vereins, unehrenhaftes Verhalten und Schädigung der Vereinsinteressen. 6.5 Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied hat die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. §
7 Geschäftsjahr 7.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 7.2
Der Jahres-Kassenabschlußbericht ist entsprechend dem Geschäftsjahr
zu erstellen. §
8 Organe
des Vereins Die beschlufassenden Organe des Vereins in ihrer Wertigkeit sind : 8.1 Die Generalversammlung 8.2
Die außerordentliche Mitgliederversammlung 8.3
Die Jahreshauptversammlung 8.4
Die Mitgliederversammlung 8.5
Der Vorstand Der Vorstand wird von der Generalversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ergänzungswahlen zum Vorstand (Ausnahme: 1. Vorsitzender) können auch von einer Mitgliederversammlung durchgeführt werden. §
9 Der
Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen : 1. Der Vorsitzende 2.
Der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden 3.
Der Hauptkassier 4.
Der Schriftführer 5.
Mindestens drei Beisitzer
Dem Vorstand soll nach Möglichkeit eine Frau angehören. Der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden vertreten den Verein verantwortlich im Sinne des § 26 BGB nach innen und nach außen; jeder ist alleinvertretungsberechtigt. In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, das mindestens ein Jahr ordentliches Vereinsmitglied ist. Ausnahmen durch Beschluss der Mitgliederversammlung sind möglich. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand verwaltet seine Ämter ehrenamtlich, notwendige Unkosten werden im Rahmen der Möglichkeiten ersetzt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auch nach Ablauf der Wahlperiode weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Falls der 1. Vorsitzende aus irgendwelchen Gründen ausscheiden sollte, sind durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sofort Neuwahlen durchzuführen. Der Vorstand kann eine Person zum Ehrenvorstand mit oder ohne Rang benennen. Der 1. Vorsitzende kann diese Person(en) als beratendes Vorstandsmitglied zu Sitzungen hinzuziehen. Des weiteren können dem Ehrenvorstand vom 1. Vorsitzenden Aufgaben übertragen werden.
§
10 Aufgaben
des Vorstandes 10.1 Der 1. Vorsitzende oder der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden leiten das Vereinsgeschehen nach innen und nach außen (vgl. § 9, 2. Abs.). Sie überwachen die Einhaltung der Vereinssatzung, leiten die Vorstandssitzungen und Versammlungen und sind verantwortlich für alle organisatorischen Maßnahmen. 10.2
Der 1. Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem Hauptkassier alle
Anweisungen für die Vereinskasse. Bei allen wichtigen Angelegenheiten sowie bei
notwendigen Ausgaben des Vereins hat der 1. Vorsitzende den Vorstand zu hören.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. 10.3
Der Hauptkassier verwaltet das gesamte Geld- und Sachvermögen des
Vereins nach den Weisungen des 1.
Vorsitzenden und führt über Einnahmen und Ausgaben genau Buch. 10.4
Der Schriftführer besorgt nach Anweisung des 1. Vorsitzenden den
Schriftverkehr des Vereins und ist verantwortlich
für dessen pünktliche Erledigung sowie für die genaue Führung der Protokolle
aller Sitzungen und Versammlungen. Alle Protokolle werden vom Schriftführer und
vom 1. Vorsitzenden unterzeichnet. 10.5
Für die Durchführung besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse
ohne Beschlusskraft bilden.
§
11 General
- / Jahreshauptversammlung 11.1 Die General - oder Jahreshauptversammlung des Vereins findet jährlich, immer im 1. Quartal des Jahres statt. Die Generalversammlung kennzeichnet stets den Anfang oder das Ende einer Wahlperiode für den Gesamtvorstand. Die Jahreshauptversammlung findet statt nach ein- bzw. zweijähriger Amtszeit des Gesamtvorstandes. 11.2
Auf beiden Versammlungen hat der Vorstand einen ausführlichen
Rechenschafts- und Kassenbericht vorzulegen. 11.3
Zu beiden Versammlungen hat der Vorstand die Mitglieder mit einer Frist
von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung muss eine ausführliche
Tagesordnung enthalten. 11.4
Die Veröffentlichung der Einladung mit Tagesordnung im Mitteilungsblatt
des Bürgervereins (Oberreuter Waldpost) gilt als schriftliches
Verfahren, sofern sie mindestens zwei, höchstens jedoch fünf
Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgt. 11.5
Zu einer Generalversammlung muss grundsätzlich persönlich und
schriftlich eingeladen werden.
§
12 Außerordentliche
Mitgliederversammlung 12.1 Der Vorstand des Vereins kann von sich aus, bei besonderem und gewichtigem Anlass, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Neben einer Begründung für die Einberufung gilt § 11, Abs. 3 und 4. 12.2
Der Vorstand des Vereins muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 5 % der Vereinsmitglieder
einen schriftlich begründeten Antrag gestellt haben.
§
13 Mitgliederversammlung 13.1 In jedem Geschäftsjahr kann der Vorstand des Vereins eine weitere Mitgliederversammlung einberufen; es gilt auch dann § 11, Abs. 3 und 4. 13.2
Der Vorstand des Vereins kann zu Bürgerforen, zu Bürgeranhörungen
und/oder zu Wahlforen einladen.
§
14 Anträge Anträge zu einer General-, außerordentlichen Mitgliederversammlung, Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht sein.
§
15 Abstimmung
und Wahlen Alle Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen bei allen Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam, sofern das Gesetz oder die Satzung diesem Verfahren nicht entgegensteht. Der Versammlungsleiter kann bestimmen, ob eine Abstimmung geheim erfolgen muss. Wahlen zum Vorstand müssen immer geheim durchgeführt werden. Ausnahmen durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden Vereinsmitglieder sind zulässig.
§
16 Beitragsänderungen Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge kann nur auf einer General-, Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§
17 Kassenprüfung Von den Mitgliedern der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt drei Jahre. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kasse des Vereins zu prüfen und auf jeder stattfindenden General- oder Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
§
18 Satzungsänderungen 18.1 Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können vom Vorstand oder von mindestens 5 % der Vereinsmitglieder gestellt werden; sie bedürfen der Schriftform. 18.2 Satzungsänderungen können nur auf einer General-, Jahreshaupt- oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§
19 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Bürgerverein Oberreut ist nur möglich, wenn ein entsprechender Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer eigens zur Vereinsauflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst wird. Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen der Stadt Karlsruhe zu, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die beschlossene Auflösung wird vom amtierenden oder einem von der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Liquidator durchgeführt.
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